Die Aufsichtsbehörden haben höhere Bußgelder beschlossen
Die deutschen Aufsichtsbehörden haben sich am 10. Oktober 2019 auf einen einheitlichen Bußgeldschlüssel geeinigt, der vom Jahresumsatz des verantwortlichen Unternehmens abhängig ist.
Für einfache Erstverstöße, wie ein fehlendes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, kann bei einem Jahresumsatz von 140.000 € ein Bußgeld von mindestens 1.900 € verhängt werden. Im Wiederholungsfall erhöhen sich die Bußgelder.